Umsetzung der DAC 7
19. Juli 2022 15:32 Uhr | Dr. Ulrich Kampffmeyer | Permalink
Auf Haufe.de findet sich ein interessanter, ausführlicher Artikel „Beschleunigung von Außenprüfungen und Umsetzung der DAC 7“.
Dahinter verbirgt sich ein Gesetzentwurf zur Umsetzung einer europäischen Direktive: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts„
Durch die Änderungen der Abgabenordnung und der GoBD sollen Außenprüfungen beschleunigt werden. Benennung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO), zeitnahe Teilabschlüsse (§ 180 Abs. 1a AO), Zwischenabstimmungen (§ 199 Abs. 2 AO), Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO), Teilabschlüsse, Neureglung der Mitwirkungsbestimmungen (einschließlich Sanktionen; §§ 90 AO, 200a AO) und Möglichkeit zum Führen von Verhandlungen in elektronischer Form (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO) gehören hierzu.
Für die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen gilt mit der Verabschiedung ein neues Stammgesetz: Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“ (PMAustG). In Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 v. 25.3.2021) wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. In dem Stammgesetz sollen enthalten sein: Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften (Abschnitt 1, §§ 1 bis 11), Regelungen über die Meldepflichten für Plattformbetreiber (Abschnitt 2, §§ 12 bis 14), Regelungen über die dabei anzuwendenden Sorgfaltspflichten (Abschnitt 3, §§ 15 bis 20),Bestimmungen über sonstige von den Plattformbetreibern zu beachtende Pflichten (Abschnitt 4, §§ 21 bis 23), Bußgeldvorschriften und Regelungen über weitere Sanktionsmaßnahmen, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschnitt 5, §§ 24 bis 26) auchRechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschnitt 6, §§ 27 bis 28).
Der dritte Bereich der Neufassungen und Ergänzungen betrifft die Amtshilfe auf europäischer Ebene. Dadurch sollen sie Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Hierzu werden folgende Maßnahmen Änderung des EU-Amtshilfegesetzes getroffen: Präzisierung der Voraussetzungen für Amtshilfe (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes), Beschleunigung von Verfahren der Amtshilfe, effizientere Nutzung ausgetauschter Informationen und Stärkung des Schutzes der von dem Informationsaustausch betroffenen Personen und ihrer Daten.
Die Details sind sehr ausführlich im Artikel auf Haufe.de erläutert. Das Gesetz soll am 01.01.2023 in Kraft treten.
Der Entwurf sieht aber auch massive Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Im Gegenzug könnten Steuerpflichtige unter Umständen etwa von sog. Teilabschlussbescheiden profitieren.
Indirekt hat das Gesetz auch eine Reihe von Auswirkungen auf die Speicherung, Nutzung und Weitergabe aufbewahrungspflichtiger, handels- und steuerrechtlich relevanter Informationen (PMAustG). Allein schon das Thema automatisierte Weitergabe und Bereitstellung von Einkünften auf elektronischen Plattformen durch Provider wirft Fragen für die Nutzung von solchen Plattformen und die Speicherung von relevanten Informationen in der Cloud auf.