EinwVO

5. Oktober 2022 18:04 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Der Gesetzgeber macht es mit den Titeln von Gesetzen einem normalen Bürger nicht leicht, zu verstehen, was sich hinter der Vorgabe verbirgt. So auch beim aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr „
Verordnung zur Regelung eines nutzerfreundlichen und wettbewerbs- konformen Verfahrens zur Einwilligungsverwaltung, zur Anerkennung von Diensten und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz
(Einwilligungsverwaltungs-Verordnung – EinwVO)“ (Referentenentwurf Stand 8.7.2022).

Einfach gesagt – es geht um die Vereinfachung der Abfragen zu Cookie-Entscheidungen auf Webseiten, die entsprechend DSGVO notwendig sind, also um die Vereinfachung der Anforderungen nach § 25 Absatz 1 TTDSG: „Nach der auf der Verordnung (EU) 2016/679 und Richtlinie 2002/58/EG beruhenden Vorgabe in § 25 Absatz 1 TTDSG sind Zugriffe in Endeinrichtungen zu Werbezwecken grundsätzlich nur erlaubt, wenn der Endnutzer hierin eingewilligt hat. Das führt dazu, dass Endnutzer im Internet mit einer Vielzahl von Einwilligungsanfragen konfrontiert sind.

Im einleitenden Abschnitt A. Problem und Ziel des Referentenentwurfs heißt es:

In § 26 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde ein Rechtsrahmen für die Anerkennung von Diensten geschaffen, die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Einholung und Verwaltung der nach § 25 Absatz 1 TTDSG erforderlichen Einwilligung in das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen der Endnutzer oder in den Abruf von Informationen, die bereits auf Endeinrichtungen gespeichert sind, ermöglichen. Unabhängige Dienste zur Einwilligungsverwaltung sollen es den Endnutzern unter Mitwirkung von Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet (in der Regel Browser) und der verantwortlichen Telemedienanbieter ermöglichen, über die erforderliche Einwilligung in den Zugriff auf ihre Endeinrichtungen durch Dritte in informierter Weise zu entscheiden. Vor allem geht es dabei um die Einwilligung in Cookies oder ähnliche Technologien, die von Telemedienanbietern zum Zwecke der Ausspielung von Werbung eingesetzt werden. Ziel ist die Überwindung der derzeitigen Praxis der Telemedienanbieter, die einzelnen Einwilligungen bei jedem Besuch der Webseite mittels sog. Einwilligungs-Cookie-Banner einzuholen. Diese Praxis überfordert die meisten Endnutzer. Durch die Einbindung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung soll für die Endnutzer eine anwenderfreundliche Alternative zur bisherigen Praxis geschaffen und die Endnutzer von vielen Einzelentscheidungen entlastet werden. § 26 Absatz 2 TTDSG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Anforderungen an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren der Einwilligungsverwaltung und technische Anwendungen, an das Verfahren der Anerkennung von Diensten der Einwilligungsverwaltung und die technischen und organisatorischen Anforderungen an Browser Software und Telemedienanbieter zur Befolgung von Endnutzer-Einstellungen und Berücksichtigung von anerkannten Diensten zu regeln. Mit dieser Verordnung soll diese Ermächtigung umgesetzt werden.

Die Umsetzung ist „alternativlos“ … . Wiederholte Zustimmungen und Eingaben sollen vermieden und die Entscheidungen für bestimmte Cookies transparenter werden. Ein langer Text folgt als eigentlicher Gesetzesentwurf – mit entsprechenden Definitionen, Überlegungen zum Wettbewerbsrecht (dann keine Abmahn-Möglichkeiten mehr?), Sicherheit, technische und organisatorische Bedingungen, alles zusammen 8 Seiten Verwaltungsdeutsch.

Man kann die Hoffnung hegen, dass es so einfacher mit den Zustimmungen zu Cookies wird. Bei PROJECT CONSULT Unternehmensberatung sind wir dem Thema „elegant“ ausgewichen, in dem wir keine Cookies setzen, keine Daten erfassen, keine Auswertungen der Nutzung fahren und keine Schriften und Tools verwenden, die in den USA gehostet werden. Bei uns nimmt man nur zu Kenntnis, dass nichts gespeichert und ausgewertet wird (und nur die Cookie-Entscheidung bleibt im Cache, damit man nicht bei jeder Seite neu die Frage nach den Cookies beantworten muss.

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

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