Änderung AO §146a
14. Juli 2022 10:22 Uhr | Dr. Ulrich Kampffmeyer | Permalink

Bereits im Juni erschien unter dem kryptischen Titel „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Dezember 2016; Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146a“ der Entwurf für ein neues Gesetz, das auch Änderungen an der AO nach sich zieht: Download. Die Abgabenordnung ist Bestandteil des HGB Handelsgesetzbuches und war schon immer für das Thema Aufbewahrung und Archivierung von geschäftlichen Unterlagen relevant. Im Kern geht es um Kassensysteme und deren Datenaufzeichnung.
Der Entwurf enthält einige Änderungen, die sofort mit der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft treten sollen. Es geht dabei z.B. um den Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems. Dies betrifft Themen rund um Aufbewahrung und Archivierung, wie der geänderte Gesetzestext zeigt: „Ort eines elektronischen Aufzeichnungssystems ist der jeweilige Teil des elektronischen Aufzeichnungssystems, an dem die abzusichernden Geschäftsvorfälle inhaltlich, unabhängig von ihrer Formatierung oder Codierung, erstmalig vollständig vorliegen.„.
Wesentlich ist im Entwurf die Behandlung von Ausfällen von Sicherheitseinrichtungen: „Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung oder des elektronischen Aufzeichnungssystems„, besonders von solchen, die den Vorgaben zur Sicherheit des BSI unterliegen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Notfallbetrieb und die Dokumentation von Ausfällen.
Entsprechung soll der Anwendungserlass zur Abgabenordnung angepasst werden – allerdings erst zum 1. Januar 2026. Dies trägt dem Zustand Rechnung, dass längst noch nicht alle Kassensysteme entsprechend KassenG funktionieren.