NachWG 2022
4. Juli 2022 16:33 Uhr | Dr. Ulrich Kampffmeyer | Permalink

Es ist Sommer, auch Sommer-Pause? Beim deutschen Gesetzgeber tut sich einiges.
Da ist einmal die Änderung des NachwG , des NachweisGesetzes bei Arbeitsverträgen. Hier soll auch für unbefristete Arbeitsverträge, ebenso wie für befristete, die Schriftformerfordernis gelten. Kann man dennoch elektronisch, qualifiziert signiert, aufbewahren, oder muss es doch wieder Papier sein?
Im „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“, Bundesrat Drucksache 154/22, heißt es gleich in Artikel 1, Absatz 1, Satz 1: „Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“
Also nichts mit papierlosem Büro, noch nicht einmal die Schriftform mit qualifizierter elektronischer Signatur, nicht mal die eID des Personalausweises nutzbar. Liebe öffentliche Verwaltung – wieder nichts dazugelernt?