BAG verurteilt Angestellte zur Nutzung der elektronischen Signatur

13. November 2013 15:57 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.09.2013 

Eine Angestellte des Wasser- und Schifffahrtsamtes in Cuxhaven hatte sich gerichtlich dagegen verwehrt, eine persönliche elektronische Signaturkarte anzuschaffen, um für ihren Arbeitgeber elektronische Ausschreibungen bearbeiten zu können. Das BAG lehnte die Klage ab.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG hatten die Klage abgewiesen. Letztinstanzlich vor dem BAG (Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 270/12) blieb die Revision der Angestellten ohne Erfolg.

Das BAG führte in seiner Pressemitteilung aus:
"Die Beklagte hat von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden."
(BAG 10 AZR 270/12 Pressenotiz http://bit.ly/BAG-QES)

Zwei unterschiedliche Argumentationsstränge laufen in dem Urteil zusammen: einmal das Thema Schutz der persönlichen Daten und zum Zweiten die Frage, ob und in welchem Umfang ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Mitarbeiter zwingen kann, bestimmte technische Verfahren bei der Arbeit zu nutzen, die eigentlich dem Mitarbeiter persönlich vorbehalten sind. Ähnlich sieht es auch mit den Signaturkarten beim Scannen und Massen-Scannen mit Signatur aus – wer besorgt da der studentischen Hilfskraft am Scanner die Signatur-Karte? Auch wenn der Arbeitgeber die Karte bezahlt, die Unterschrift gehört auch nach dem Ausscheiden der Scan-Kraft. Übrigens – Beantragung und Kosten für die Signatur sollte die Angestellte seinerzeit selbst tragen, wurde dann jedoch von der Arbeitgeberin übernommen. 

Allerdings zeigt das Urteil auch noch einen schönen legalen Weg auf, der QES in Deutschland zumindest im öffentlich-rechtlichen Bereich zum Erfolg zu verhelfen. Einfach alle Angestellten und Beamte per Anweisung und notfalls vom Gericht dazu zwingen, die elektronische Signatur anzuschaffen und einzusetzen. 

Und – gilt die nur für die öffentliche Verwaltung? Die Pressenotiz führt aus:
"Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist."
Damit wäre jeder Arbeitgeber in der Lage, den Einsatz der QES-Karte von seinen Angestellten zu verlangen.

Ist dies angemessener als die qualifizierte elektronische Signatur (QES) in irgendwelchen abstrusen Anwendungen vorzuschreiben? 

 

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

8 Kommentare zu “BAG verurteilt Angestellte zur Nutzung der elektronischen Signatur

  • Starke Lobby
    13. November 2013 um 16:41
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    Es ist kaum noch zu verstehen …

    Rund um die „qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) scheint es eine sehr starke Lobby zu geben. Letztens der Versuch bei der Simulations-Veranstaltung der DATEV die QES beim „belegersetzenden Scannen“ zu platzieren, hier die QES als „erforderlicher Bestandteil“ für die Erbringung der Arbeitsleistung?
    „Geht’s noch?“ möchte man da fragen dürfen. …
    Obwohl, neulich war da ein Handwerker, der nur an der Ausschreibung teilnehmen durfte, wenn er sein Angebot mit QES versehen einreicht. Vielleicht werden wir künftig noch öfter auf die QES treffen, als uns lieb ist.

    Beste Grüße
    Ulrich

    P.S.: Ja, ‚das Signieren muss aus den Scan-Prozessen raus‘!

    Antwort
  • einen Personalausweis brauch ich doch auch ...
    15. November 2013 um 8:59
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    Kann ich gezwungen werden, mir eine Signaturkarte anzuschaffen, damit ich an elektronischen Kommunikationen teilnehmen kann, bei denen meine Unterschrift notwendig ist? Nun, wir werden ja auch gezwungen, einen Personalausweis zu beschaffen (warum heißt das Ding eigentlich nicht Personenidentitätsausweis? Personal gibt es doch nur im Angestelltenverhältnis, hmmm …), und wir werden gezwungen, in die Schule zu gehen (fast alle anderen Länder Europas kennen eine Bildungspflicht anstelle unserer Schulpflicht. Relikt aus Hitlers Indoktrinationszeit?). Warum sollten wir also nicht auch alle elektronisch unterschreiben können müssen? Zumindest, wenn wir uns Alle darauf geeinigt hätten (so wie wir uns alle gemeinsam auf eine Grundgesetz geeinigt haben, das unser Leben regelt). Stellt sich mir nur die Frage, mit welcher Technik wir signieren. Warum signieren wir nicht mit biometrischen Verfahren wie z.B. mit den Penpads, die zumindest auch von weniger Technik-affinen Menschen akzeptiert werden, ist sie doch sehr dicht an dem, was wir bisher tun. Die Verwendung von Signaturkarte und Lesegerät ist mir schon häufiger von Unbedarften als Teufelszeug bezeichnet worden. In der Firmen-internen Kommunikation hat sich die Protokollierung (wer hat was wann getan) durch das verwendete elektronische System als ausreichend herausgestellt. Warum sollte es in Behörden nicht genauso pragmatisch möglich sein, ohne Signatur auszukommen. Und selbst wenn zwischen Behörden kommuniziert wird: würde nicht eine fortgeschrittene Signatur, erzeugt im behördlichen System ausreichen? Wie viel Sicherheit braucht es denn hier? Wie häufig sind denn Streitfälle, in denen Dokumente nicht als Beweis anerkannt werden? (siehe mein Fazit aus der Simulationsstudie "Ersetzendes Scannen" http://blog.optimal-systems.de/2013/11/04/simulationsstudie3/ ). Auch wenn es Technik gibt, die ein gewisses Mass an mehr Sicherheiten bietet, so sollte doch immer auf den wirtschaftlichen Aspekt geachtet werden. Und mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird, und hier beschleicht einen schon der Eindruck, sollten wir auch immer daran denken: Alles, was mehr kostet, bezahlen am Ende immer wir Bürger indirekt über unsere Steuern. Und inzwischen arbeiten wir schon weiter über eine halbes Jahr zur Bedienung der Steuern, bevor wir für die eigene Tasche arbeiten. Viele Grüße Martin Bartonitz

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    • Das leidige Thema QES
      15. November 2013 um 9:57
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      Hallo Martin,

      ich möchte in Bezug auf Deinen Kommentar zwei Themenkreise auseinanderhalten – Signatur in elektronischen Verwaltungsverfahren und Signatur beim Scannen.

       

      Im Fall des Urteils des BAG handelt es sich um die Signatur für Bestätigungen und Authorisierungen im Rahmen eines elektronischen Vefahrens. Die Angestellte benötigt hier ihre Signaturkarte, um Aufgaben in diesem Verfahren erfüllen zu können und das steht jetzt sicher auch so in Ihrer Aufgabenbeschreibung. Die Gesamtkonzeption des Verfahrens für alle beteiligten Parteien ist hierauf ausgelegt. Für deutsche Arbeitnehmer hat dies einen Vorteil, da die qualifizierte elektronische Signatur QES nur deutschen Staatsbürgern offensteht. Signaturkarten nebst Passwort dürfen ja auch nicht andere Personen weitergegeben werden, da man ja die persönliche Verfügungsgewalt und Kontrolle über die Signatur sicherstellen muss, wenn man nicht ungesetzlich handeln will. Der Ausschluss anderer Staatsangehöriger als Deutsche in der öffentlichen Verwaltung dürfte ja auch kein ernsthaftes Problem darstellen, auch wenn man an die EU-Dienstleistungsrichtlinie denkt, um deren Regelungen sich die deutsche Bürokratie ja nicht ernsthaft kümmert.
      Hier kannst Du also auch Deinen Satz anbringen, "einen Personalausweis brauch ich doch auch". Nur muss ich den nicht jedesmal vorlegen, wenn ich einen Brief auf Papier mit Aktenzeichen versehe und in eine Akte abhefte. Da glaubt der Arbeitgeber auch so, dass man es richtig macht.

       

      Das zweite Thema, das Du ansprichst, ist das Signieren beim Scannen. Hier ist der Einsatz der QES wahrlich unnötig. Dies zeigt sich an verschiedenen Stellen. Nehmen wir einmal die QES-Karte selbst. Nur Bundesdeutsche mit festem Wohnsitz können eine eigene QES erhalten. Damit sind vielleicht günstigere Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland, temporäre und kurzfristige Gelegenheitsjobber und Dumping-verdächtige Hilfskräfte vom Scan-Verfahren mit Signieren ausgeschlossen, da jede Scan-Kraft ihre eigene QES besorgen muss. Diese Scan-Kraft begibt sich mit ihrer elektronischen Signatur in ein rechtliches "Minenfeld", was aber den Arbeitgeber nicht groß interessiert. Er schreibt gern in die Verträge, dass der Mitarbeiter natürlich nicht haftet (und einen solchen Hinweis gibt es auch im BAG Urteil zum Vertrag der zur Signaturnutzung verdonnerten Angestellten). Was macht nun die Scan-Kraft mit der Signaturkarte in einem Massen-Scan-Verfahren? Die Scan-Kraft bestätigt mit ihrer elektronischen Unterschrift, dass mindestens eine Seite eines Batch beim Scannen  lesbar auf dem Bildschirm war und das alle anderen 10, 50, 100 oder mehr Seiten des Massen-signierten Batch ebenfalls richtig, lesbar, unverändert und vollständig erfasst sind. Dabei wird leider gern übersehen, dass es sich hier mit einem Prozess mit mehreren Schritten handelt. Bei der Arbeitsvorbereitung können bereits Veränderungen wie Fehlsortierungen oder "unter den Tisch fallen lassen" passieren.  Die Scan-Kraft bestätigt dennoch die Vollständigkeit. Nach dem Scannen können mehrere Arbeitsschritte kommen wie Ergänzung der Indizierung, die dann ein Dokument ganz woanders zuweist. Die Scan-Kraft hat dennoch die Richtigkeit zuvor bestätigt. Nach dem Scannen geht es durchs Netzwerk oder sogar über ein Medium in einen Cache und von dort in einen Aufbewahrungsspeicher oder ein elektronisches Archiv. Auch auf diesem Weg können Dokumente verloren gehen oder durch Kopierfehler korrupt werden. Die Scan-Kraft hat dennoch die Lesbarkeit und Vollständigkeit aller Dokumente bestätigt. Und dies alles für Dokumente, die sie nicht oder nur zu einem sehr geringen Prozentsatz gesehen hat, und die sie nicht selbst verfasst hat. Die Scan-Kraft ist nicht der Autor oder Absender der Dokumente, auch wenn ihre elektronische Unterschrift nun auf dem Dokument ist. Die Scan-Kraft hat auch nicht das korrekte Datum beim Erfassen generiert, denn das Datum des Dokumentes und das Eingangsdatum des Dokumentes liegen vor dem Scan-Datum. Dennoch unterschreibt die Scan-Kraft für die Richtigkeit und Vollständigkeit, für Authentizität und Integrität des erfassten Schriftstücks. Aber da nur hochqualifizierte, langjährige eigene Mitarbeiter des Unternehmens, das die rechtliche Verantwortung für die Aufbewahrung der gescannten Dokumente hat, zum Einsatz kommen (dürfen), die außerdem die Verantwortung kennen, die sie für jede einzelne erfasste Seite übernehmen, kann so so wirklich eine hohe Sicherheit erzeugt werden. Eine höhere Sicherheit übrigens als für E-Mails oder im Unternehmen selbst digital erstellte Dokumente und Daten. Da für die signierten Dokumente auch das regelmäßige Nachsignieren vorgeschrieben ist, um den Beweiswert zu erhalten, können so auch bei längeren Aufbewahrungsfristen von 30, 50, 80 oder gar 100 Jahren Authentizität und Integrität, Lesbarkeit und Vollständigkeit jeder Seite sichergestellt werden. So die Theorie, so einige Gesetze, aber nicht die Realität (siehe auch "Die Signatur muss aus den Scan-Prozessen raus!"). 

       

      Was bedeutet dies für den klardenkenden Menschen?
      Diese Regelungen sind nicht durchhaltbar und sie machen keinen Sinn. Es gilt nicht gegen die Ausübung vorzugehen, sondern die gesetzlichen und regulativen Vorgaben wieder auf ein vernünftiges Maß ohne Technikpräferenz zurückzuschrauben. Die Signatur muss aus Verfahren entfernt werden, wo sie "artfremd" für andere als die im europäischen Gesetz vorgesehenen persönlichen Unterschriftstätigkeiten eingesetzt wird. Die Bevorteilung bestimmter Techniken und Anbieter muss aufhören. Die Signatur soll da eingesetzt werden wo sie hingehört: als persönliche elektronische Unterschrift eines jeden Bürgers. Sie gehört zwingend und kostenfrei auf jeden NPa, den neuen Personalausweis.

      Ulrich Kampffmeyer

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      • QES auf Personalausweis
        15. November 2013 um 10:09
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        Ja, im Scan-Prozess scheint mir die Nutzung der QES , so wie Du das aufrollst, wenig Sinn-gebend zu sein.

        Und ja, ich hätte die Ausstattung des neuen Personalausweises mit einem Zertifikat für die QES als staatshoheitlich und damit kostenfrei (OK, bezahlt über die Steuern) direkt mit seiner Ausgabe erwartet. Ist aber leider verbaselt worden …

        Antwort
    • QES und / oder Signaturen mit Penpads
      15. November 2013 um 13:13
      Permalink

      Hallo Herr Dr. Bartonitz,

      Sie erlauben mir, erneut wieder kleine, aber entscheidende Nuancen zu verdeutlichen, vor allem für diejenigen Leser, die sich erst jetzt mit diesem Thema befassen:

      Solange fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen (FES / QES) auf Zertifikaten beruhen (Zuordnung des Public Keys an eine Person), handelt es sich für QES und FES technisch um exakt das gleiche Verfahren. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Zuordnung bei einer QES durch einen bei der BundesNetzAgentur gemeldeten ZDA (ZertifikatsDiensteAnbieter, Trust-Center, CA, alles dasselbe) erfolgt, z.B. DATEV, Bundesdruckerei, Bundesnotarkammer, …

      Die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die ausgestellten und zeitlich beschränkten Zertifikate sind für QES und FES natürlich exakt dieselben, vielleicht abgesehen von der Versicherungssumme für die Haftung bei QES.

      Was sich allerdings immer noch viel zu wenig herumgesprochen hat, ist die Tatsache, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen nicht auf einem Zertifikat beruhen müssen.

      Pflicht ist lediglich, dass laut EU-Signaturrichtlinie (1999) und dem 2005 angepasstem deutschem SigG fortgeschrittene Signaturen mit einem Private Key erstellt werden müssen. Es handelt sich somit defacto um eine Technik-Definition. Die Zuweisung des Public Keys ist ausschließlich für qualifizierte elektronische Signaturen per SigG vorgeschrieben.

      D.h. im Klartext, dass weder Public Key noch der korrespondierende Private Key einer fortgeschrittenen Signatur einer Person zugeordnet sein muss. In der Folge bedeutet dies wiederum, dass man einen beliebigen Private Key zur Erstellung einer fortgeschrittenen Signatur verwenden kann, z.B. mittels eines Signaturdienstes oder mittels eines auf einem PC erstellten Private Keys oder auch eines zugewiesenen Private Keys (genauer: des korrespondierenden Public Keys).

      Damit habe ich im ersten Schritt erreicht, dass mittels asymmetrischer Verschlüsselung des Hashwertes (Prüfsumme der Information) die Integrität der signierten Information geprüft werden kann, unabhängig vom Signaturersteller.

      Erst jetzt kommen die über ein PenPad erfassten biometrischen Daten einer Unterschrift ins Spiel.

      Bei einer zertifikatsbasierten Signatur, egal ob fortgeschritten oder qualifiziert, kann man über den Public Key bei Verzeichnisdienst des ZDA die bürgerliche (QES) / funktionale (FES) Identität des Unterzeichners (Signaturerstellers) ermitteln. Die Prüfung der Identität hat vor Ausstellung jedes neuen Zertifikates zu erfolgen.

      Bei Signaturen ohne Zertifikat MUSS dagegen entweder aus der signierten Information (z.B. Briefkopf) oder aus einem Stempel der Signatur selbst hervorgehen, wer der Unterzeichner ist.

      Hash und biometrische Daten, ggfs. auch Image der Unterschrift werden durch ein bei jedem Signaturvorgang neu generierten symmetrischen Key (Session Key) verschlüsselt, der Session Key wiederum mit einem existierendem Public Key der Signatursoftware, während der korrespondierende Private Key bei einem Notar hinterlegt ist.

      Will ich zusätzlich zur Integrität der signierten Information auch beweisen, dass eine bestimmte Person unterzeichnet / signiert hat, muss ich einige – zugegeben umständliche – Schritte vornehmen:

      1.
      Ein forensischer Schriftsachverständiger erhält ein Tool, mit dem er mittels des vom Notar zur Verfügung gestellten Private Keys den Session Key entschlüsseln kann, mit er wiederum die biometrischen Daten entschlüsseln kann.

      2.
      Von der als Unterzeichner benannten Person werden Unterschriftsproben mittels PenPad erfasst und vom Sachverständigen gegen die biometrischen Daten der Unterschrift abgeglichen, im Grunde wie bei Papier, doch in diesem Fall mit einem drei-dimensionalen Anzeigetool.

      Ja, die Kritiker dieses Verfahrens haben Recht, es sei umständlich und kostenintensiv

      ABER

      die Kosten für die Identifizierung bei Antragstellung einer QES sowie für die Erstellung der Zertifikate und deren Verwaltung fallen IMMER an.

      Dagegen ist bis heute noch kein einziger Fall bekannt geworden, dass ein Ersteller der inzwischen mehreren Milliarden Signaturen mit Unterschrift die Erstellung abgestritten hat und dadurch ein Sachverständigen-Gutachten erstellt werden musste. Die Kosten für die Ermittlung des Erstellers einer fortgeschrittenen Signatur mit Unterschrift liegen damit weltweit bei NULL, ich wiederhole: NULL !

      Hier fasst wieder die Erkenntnis, dass durch Vorlage einer Reproduktion (Ausdruck) vor Gericht niemand auf den Gedanken kommt, seine Unterschrift abzustreiten, abgesehen davon, dass im Bedarfsfall der Unterzeichner doch identifiziert würde. Die Unterschrift, sei es auf Papier oder elektronisch erfasst, stellt weiterhin ein hohes Identifizierungsmerkmal dar.

      Natürlich könnte man theoretisch durch einen gezielten Angriff auf den Speicherplatz des Private Keys einer bereits erstellten Signatur in den Besitz des Private Keys kommen. Doch um nun auch noch das Verfahren der Hashwert-Erstellung nachzubauen, bedarf es schon einiger tiefgreifender Kenntnisse.

      Mit anderen Worten: Der Aufwand ist enorm hoch, zumal sich der ermittelte Private Key nur für einen sehr eingeschränkten Bereich einsetzen ließe. Womit wir wieder beim Restrisiko wären, der von der QES Lobby weiterhin geschürten Angst, es könnte doch passieren …

      Neben den eingesparten Aufwänden für die Zertifikate haben zertifikatsfreie Signaturen mit Unterschriften einen weiteren Vorteil: JEDER kann jederzeit unterzeichnen.

      Ich möchte an dieser Stelle nicht auf die rechtlichen Aspekte der Schriftform-Erfordernis und Beweisfähigkeit eingehen, jedoch sei der Hinweis erlaubt, dass mit fortgeschrittenen Signaturen mit Unterschriften der üblichen Beweisfähigkeit gemäß Augenschein durch das Gericht genüge getan wird. 95% aller Fälle sind formfreie Vereinbarungen, bei denen es „lediglich“ um Beweisbarkeit im Gerichtsverfahren geht (Zitat Prof. Spindler).

      Auf das „Warum benutzen wir nicht …“ kann ich nur antworten: Schulen Sie mal die beratenden Anwälte, die sich aus Unkenntnis und Angst fast in die Hosen machen und ihren Mandanten daher aus Angst vor Haftung lieber zur QES raten, ohne sich deren Konsequenzen und meist auch Undurchführbarkeit bewusst zu sein.

      Antwort
  • Signatur auf dem NPa
    15. November 2013 um 10:45
    Permalink

    > Die Signatur soll da eingesetzt werden wo sie hingehört: als persönliche
    > elektronische Unterschrift eines jeden Bürgers. Sie gehört zwingend und
    > kostenfrei auf jeden NPa, den neuen Personalausweis.

    Ja, ‚das Signieren muss aus den Scan-Prozessen raus‘,
    aber muss die Signatur auf den NPa?
    Was ist dann mit den Attributen der QES? Auf meiner aktuellen Signaturkarte steht als Attribut meine Funktion im Unternehmen – vom Unternehmen bestätigt. Bei einem Abteilungsleiter steht auf der Signaturkarte bis zu welchem Betrag er Rechnungen freizeichnen darf (noch aus der Zeit als die QES für elektr. Rechnungen notwendig war) – das soll dann künftig auf meinem Personalausweis gespeichert werden? Ich glaube nicht! Da sind noch ein paar Rahmenbedingungen zu definieren.

    Beste Grüße
    Ulrich

    Antwort
    • QES & nPA
      20. November 2013 um 16:23
      Permalink

      Hallo Ulrich,

      natürlich ist die Ansage "Die QES gehört kostenfrei auf jeden nPA" eine kleine Provokation, da diese Chance zur weiten Verbreitung der qualfizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkrediiterung deutscher Machart "verpennt" wurde – oder weil sich hier zeigte, dass es nicht geht, zu teuer ist oder was-auch-immer.

       

      Zu den Attributen der QES:

       

      Zitat: "Auf meiner aktuellen Signaturkarte steht als Attribut meine Funktion im Unternehmen – vom Unternehmen bestätigt."
      Ja, wer stellt denn solchen Karten noch aus. Und wirst Du denn nie befördert? Und wenn ja, bekommst Du dann eine neue Karte? Wird denn bei ID-Netsolutions bei jedem Positionswechsel, Umzug oder Ausscheiden eine neue Karte fällig? Ab wieviel Mitarbeitern im Unternehmen wird dann ein Beauftragter, bei wieviel dann eine Abteilung für das Signaturen-Management notwendig?
      Oder was ist, wenn Du in mehreren Unternehmen bist – mal als GF, mal als Mitarbeiter, mal als Aufsichtsrat …

       

      Zitat: "Bei einem Abteilungsleiter steht auf der Signaturkarte bis zu welchem Betrag er Rechnungen freizeichnen darf (noch aus der Zeit als die QES für elektr. Rechnungen notwendig war)"
      Bei der elektronischen Rechnung hat sich das ja praktisch erledigt. War auch sinnvoll, denn ging der Signaturkarteninhaber in den Urlaub, musste er seine Karte ja mit Code bei seiner Vertretung lassen, damit weiterhin Rechnungen ausgestellt werden konnten … Spass beiseite. Auch hier, was ist mit denjenigen, die mehrere Funktionen haben, die Zuhause auch die Karte für ihre privaten Geschäfte oder nebenberuflichen Tätigkeiten, z.B. in einem Verein, nutzen? Oder wieviele Signaturkarten braucht jemand? Und wieviele unterschiedliche "Unterschriften" bekomme ich denn? Und wie ist das mit den Mitarbeitern und Chefs eines Unternehmens, die keine deutschen Staatsbürger sind? Fragen über Fragen  – die letztlich dazu geführt haben, dass das Thema Attribute so gut wie von der Oberfläche verschwunden ist – außer bei den Notaren, die eben bestimmte per Gesetz definierte Aufgaben wahrnehmen müssen.

       

      Zum Abschluss, hast Du freiwillig die Karte mit Deiner Firmenfunktion genommen oder musste Dich Dein Chef auch erst vorm Arbeitsgericht verklagen (siehe den Ausgangspost)?  🙂

      Schöne Grüße,
      Uli

      Antwort
      • QES mit Attribut
        21. November 2013 um 20:04
        Permalink

        Hallo Uli,

        Beförderungen sind auf diesem Wege bei der id-netsolutions ausgeschlossen – müssten doch jeweils extra neue Karten angeschafft werden.

        Auch mir ist klar, dass die „Attribute“ nicht wirklich sinnvoll einzuhalten sind/waren. Diese Diskussion gab es aber auch beim ‚HealthProfessionalAusweis‘. Wenn schon Attribute, dann auch sinnvoll.

        Übrigens: ich habe meine Karte schon seit Jahren und auch immer freiwillig aktualisiert – immer in der Hoffnung, mal was Sinnvolles damit anfangen zu können. Aber selbst bei ELSTER kann ich meine Karte immer noch nicht nutzen

        Schöne Grüße,
        Ulrich

        Antwort

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