KassenG: Bons müssen nicht unbedingt ausgedruckt werden

15. Januar 2020 17:17 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Der Hype um das Bon-Drucken:
Finanzministerium weist auf Alternative zum Drucken von Bons durch elektronische Ausgabe des Beleges hin

In ihrem FaQ zum KassenG „Das Kas­sen­ge­setz für mehr Steu­er­ge­rech­tig­keit: Be­le­g­aus­ga­be­pflicht zum 1. Ja­nu­ar 2020 stärkt Trans­pa­renz und hilft ge­gen Steu­er­be­trug“ schreibt das Bundesfinanzministerium:
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das „Kassengesetz“, führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.
http://bit.ly/2QTW99m

Das Stichwort ist „elektronisch„. Natürlich kann man sich per QR-Code oder über die Zahlungsfunktion per Karte oder berührungslos auch den Bon elektronisch bereitstellen lassen. Lösungen gibt es schon, aber im Moment wird überall die „Unsäglichkeit des Druckens beklagt“.

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

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