GoBD neue Fassung erschienen

12. Juli 2019 11:58 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Am 11.07.2019 wurde die neue Fassung der „Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD)“ veröffentlicht: http://bit.ly/gobd_2. Sie ersetzen die Fassung vom November 2014.

Auf die Änderungen sind wir schon in unserem Update Information Management 2019 im Januar des Jahres eingegangen: http://bit.ly/UpdateIM19-HH-GoBD2-0. Kapitelüberschriften, Kapiteleinteilung und Randziffern wurden beibehalten.

  • Rz. 15
    Bei Kleinstunternehmen soll die Unternehmensgröße bei den Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten berücksichtigt werden.

  • Rz. 20
    Cloud-Systeme werden als Nebensysteme betrachtet und gelten grundsätzlich als zulässig.

  • Rz. 26 
    Aus Rz. 39 Aufnahme der Einzelaufzeichnungspflicht als Kriterium für die Wahrheit und Klarheit fortlaufender Aufzeichnungen. 

  • Rz. 39
    Präzisierung der Ausführungen zur Zumutbarkeit einer Aufzeichnung von einzelnen Geschäftsvorfällen.

  • Rz. 50
    Nur periodenweise Buchung von Geschäftsvorfällen ist nicht zu beanstanden.

  • Rz. 55 
    Gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Transaktionen ist möglich.

  • Rz. 64
    Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein.

  • Rz. 68
    Der Begriff „Scannen“ wurde durch die Formulierung „bildliche Erfassung“ ersetzt und erlaubt so auch die Erfassung über mobile Geräte und andere zukünftige Devices zur Datenerfassung wie z.B. Brillen.

  • Rz. 76
    Es gilt nun, dass dasjenige weiterverarbeitete elektronische Format aufzubewahren ist, das über die höchste maschinelle Auswertbarkeit verfügt und den vollständigen Dateninhalt des Originalbelegs speichert (daher auch die Erweiterungen für die Speicherung von OCR). Unter bestimmten Voraussetzungen – ohne dass dies implizit  und konkret geklärt wird – muss auch die bildhafte Kopie von Ausgangsrechnungen nicht mehr aufbewahrt werden (siehe auch Rz. 136). 

  • Rz. 130
    Die Digitalisierung von Belegen mittels mobiler Endgeräte wie Smartphones wird anerkannt. Dies ist auch im Ausland zulässig. Auch die Speicherung der Daten im europäischen Ausland (EU) ist zulässig (Free Flow of Data http://bit.ly/EU-DSM-FFoD).

  • Rz. 135
    Bei der Konvertierung von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in unternehmenseigene Formate (sog. Inhouse-Formate) ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht länger die Aufbewahrung beider Versionen erforderlich. Es langt – unter nicht näher definierten Umständen – bei einem ordnungsmäßigen, nachvollziehbaren Betrieb die Speicherung des erzeugten Inhouse-Formates (siehe auch Rz. 76).

  • Rz. 136
    Das Verbringen der Papieroriginale zum Scannen im europäischen Ausland ist zulässig. Auch hier ist „ersetzendes Scannen“ möglich, ohne dass die „verschärfte Version“ mit elektronischer Signatur gefordert würde. Die GoBD bleiben dabei – elektronische Signaturen sind nach Rz. 138 nicht erforderlich.

  • Rz. 154
    Künftig soll es genügen, wenn die Änderungen einer Verfahrensdokumentation versioniert sind und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorgehalten wird (so haben wir dies schon immer in unseren Seminaren gehalten http://bit.ly/S11VD2017). In der alten Fassung wird im Fall einer Änderung dagegen die Versionierung der gesamten Verfahrensdokumentation inkl. Änderungshistorie verlangt.

  • Rz. 164
    Als Erleichterung für die Aufbewahrung alter Daten bei Systemwechsel kann der Datenzugriff nach Ablauf des 6. Kalenderjahres auf die Datenträgerüberlassung Z3 beschränkt werden. Dies verringert die Anforderungen an Migrationen um einen vierjährigen Zeitraum und macht das Leben leichter.
     

Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich durch die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre (http://bit.ly/BEG-III). Wünschenswert ist es im Rahmen der Vereinfachung auch, den Aufwand für die Verfahrensdokumentation zu reduzieren (ähnlich wie der Buchführungsaufwand für Klein- und Kleinstunternehmen im BEG II http://bit.ly/BEG-ii; siehe auch Rz. 15).

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

5 Kommentare zu “GoBD neue Fassung erschienen

  • Leitfaden für die GoBD 2.0 aktualisiert
    23. Juli 2019 um 12:52
    Permalink

    PSP, Stefan Groß, und Zöller&Partner haben auch gleich ihren Leitfaden als Version 3.0 herausgebracht, der die Änderungen der GoBD 2.0 berücksichtigt: http://bit.ly/GoBD2Leitfaden. In Kürze dürfte dann auch eine neue Version des AWV-Leitfaden herauskommen.

    Für diejenigen, die in diesem Jahr in unserem Kurs S11 „Verfahrensdokumentation nach GoBD“ waren – keine Sorge, die Folien waren schon im Februar 2019 nach unserem Update Information Management auf dem letzten Stand.

    GoBD 2019

    Antwort
  • Ändert sich noch einmal etwas bei der Neufassung der GoBD?
    27. August 2019 um 7:33
    Permalink

    Philip Kling auf XING am 27.08.2019:
    „Die neuen GoBD wurden offensichtlich aus dem Netz genommen. Stattdessen sind die alten wieder online. Begründungen oder Kommentare sieht man keine.“ 

    https://www.xing.com/communities/posts/neufassung-der-gobd-veroeffentlicht-1016687622?comment=36923398

    Bei uns im Web findet sich die gesamte Historie und in unseren Seminarunterlagen haben wir einen kompletten Vergleich GoBS, GDPdU, GoBD 2015 und GoBD 2019.

    Etwas zur Historie der Neufassung der GoBD mit Download:

    Da die Persistenz von behördlichen Webseiten vielfach nicht gegeben ist, speichern wir wichtige Dokumente einfach selbst.

    Antwort
  • Es gilt aktuell weiterhin die alte GoBD ... :(
    29. August 2019 um 13:03
    Permalink

    Die neue GoBD wurde vom Server entfernt und es gilt erstmal die alte GoBD von 2014 weiter. Aus XING http://bit.ly/alteGoBDgiltweiter

    „Sehr geehrter Herr xxx,

    vielen Dank für Ihre Nachricht vom xx. August 2019 zu den GoBD.

    Maßgeblich sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14. November 2014, veröffentlich im Bundessteuerblatt (BStBl) I 2014 S. 1450. Da weiterer Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern besteht, wurde die im Juli auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) veröffentlichte Folgeversion der GoBD wieder entfernt. Wir gehen davon aus, dass das Folgeschreiben zu gegebener Zeit wieder online gestellt und im Bundesteuerblatt veröffentlich wird. 
    Leider kann ich Ihnen zur konkreten Zeitplanung und zum Inhalt der Abstimmungsfragen, die mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu klären sind, keinen genaueren Angaben zukommen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen 
    Im Auftrag

    Ihr Bürgerreferat 
    ______________________ 
    Referat L C 4 
    Bürgerangelegenheiten 
    Bundesministerium der Finanzen 
    Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 
    Telefon: 030-18682-3300 
    Fax: 030-18682-3260 
    E-Mail: buergerreferat@bmf.bund.de“ 

    Antwort
  • PSP GoBD Leitfaden Version 3.3
    7. Februar 2021 um 15:31
    Permalink

    Am 21.1.2021 ist die Version 3.3 des bekannten Leitfadens „Die GoBD in der Praxis“ von PSP Peters, Schönberger & Partner und Zöller & Partner erschienen: https://bit.ly/3cOvl5P. Herausgeber ist PSP. Der Leitfaden wird aber wieder sicher auch von anderen Organisationen adaptiert und veröffentlicht werden.

    Inzwischen auf 228 Seiten angewachsen ist der Leitfaden die vollständigste Überblick zum Umgang mit den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“. Er basiert natürlich auf der neuen Version der GoBD (2.0) von 2019. In der aktuellen Version 3.3. wurden eine Anpassung an Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) und eine Aktualisierung der Zugriffsarten und Mitwirkungspflichten durchgeführt.

    Antwort

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