BFH-Urteil zur elektronischen Signatur

13. Oktober 2015 08:40 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Das Bundesfinanzhof-Urteil (BFH 13.5.2015, III R 26/14) zur "Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur" bringt einige interessante Aspekte für verschiedene Einsatzfelder der qualifizierten elektronischen Signatur mit sich.

Zumindest braucht man für ein Schreiben an das Finanzamt seine E-Mail nicht zu signieren. Schon einmal ein Fortschritt. Aber es bedarf genereller Lösungen, um im globalen elektronischen Wirtschaftsleben mithalten zu können. Die Signatur deutscher Prägung hat sich hier zum Hemmschuh entwickelt.

Nicht nur, dass die deutsche Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung durch die europäische eIDAS-Richtlinie komplett in Frage gestellt wird, nein auch andere in der Vergangenheit angesprochene Themen aus dem Umfeld von "Schriftform" und "Textform" (§§ 126,127 BGB) sowie die ZPO müssen überdacht werden. Gleiches gilt auch für den Einsatz der elektronischen Signatur in "artfremden" Anwendungen – vom Signieren bei Scannen bis zur elektronischen Geburtsurkunde. Wie Rolf Schmoldt in seinem Kommentar bereits erwähnte, liegt die Ursache "allen Übels" weniger in der Signatur selbst als in den verworrenen gesetzlichen Vorschriften, die nicht mehr zeitgemäß sind.

Aber die QES "schleicht" sich immer wieder ein, so auch durch das E-Government-Gesetz von 2014 in das Handelsgesetz (wir hatten die Hoffnung, dass zumindest in Handels- und Steuergesetzgebung die Signatur ganz raus ist), Zitat:

"Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. § 87a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.“

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

13 Kommentare zu “BFH-Urteil zur elektronischen Signatur

  • Schriftform (fast) ade!
    13. Oktober 2015 um 9:13
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    Nun haben wir doch endlich mal eine neue Diskussion über Schriftformerfordernisse: 

    Keine Schriftform – kein ersetzendes Scannen – keine TR RESISCAN!

    Wenn das keine Motivation ist. Es geht dabei speziell um den Einspruch (als Pendant zum Widerspruch) nach der Abgabenordnung. Der Einspruch kann nunmehr mittels Legitimierung des BFH (wird auch durch das BMF an die Finanzämter so durchgereicht) per einfacher E-Mail eingelegt werden.

    Interessant ist die Argumentation im Urteil. Der BFH referenziert darin auf § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, der – wie auch § 70 Abs.1 Satz 1 VwGO für das allgemeine Verwaltungsrecht – lediglich die "schriftliche" Erhebung einfordert. Eine Ableitung einer (strengen) Schriftform, die durch § 87a Abs. 1 AO lediglich durch die elektronische Form ersetzt werden kann, sieht der BFH hieraus nicht.
    Das heißt, selbst wenn beim Einspruch in der AO "schriftlich" gefordert wird, heißt das nicht, dass es Schriftform sein muss. Der § 87a AO (Pendant zu § 3a VwVfG) wird demnach schon vor der Anwendung ausgehebelt.
    Das hieße in der Konsequenz – gesetz des Falles, dass das Schule macht – das jedes Mal, wenn im Fachrecht "schriftlich" gefordert ist, zunächst analysiert werden müsste, ob das in dem Fall tatsächlich eine Schriftform nach sich zieht. Mühselig, aber im besten Fall sehr effektiv, wenn die Frage regelmäßig verneint werden würde.

    Daher: Danke, danke BFH!

    Fraglich ist nun, inwieweit der gefasste Leitsatz und die Beweggründe des BFH zu dieser Entscheidung (konsequenterweise) auch auf den Widerspruch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht übertragbar sind.

    Eine Gleichbehandlung zwischen der BFH-Entscheidung für die Finanzverwaltung und der allgemeinen Verwaltung wäre für die Praxis nur begrüßenswert (UK lässt grüßen).

    Dagegen sprechen jedoch Entscheidungen wie z. B. der Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 08.11.2011 (Az. 4 LB 156/11), das für den Widerspruch eindeutig die elektronische Form in Gestalt der qualifizierten elektronischen Signatur einfordert.
    Eine praxistaugliche Kommentierung habe ich dazu (noch) nicht gefunden. Ich bin für jeden Tipp diesbezüglich offen und dankbar.

    Antwort
  • Schriftform, Schriftstück, schriftlich
    13. Oktober 2015 um 14:59
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    Der entscheidende Absatz 15 der Entscheidungsgründe im BFH Urteil:

    <-- aa) § 357 Abs. 1 Satz 1 AO fordert nur eine schriftliche Einlegung des Einspruchs. Dabei kann aus dem Begriff "schriftlich" nicht ohne Weiteres auf ein die eigenhändige Unterschrift umfassendes "Schriftform"-Erfordernis geschlossen werden (Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 87a Rz 72). Vielmehr ist in den Fällen, in denen das Gesetz Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich" verwendet, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die schriftliche Erklärung eine der Funktionen (Abschluss-, Perpetuierungs-, Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion, s. zu den Begriffsinhalten im Einzelnen BTDrucks 14/9000, S. 31, zu § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG--) erfüllen muss, die der Unterschrift zugeordnet werden, und aus diesem Grund auch eine Unterschrift zu fordern ist (Thürmer in HHSp § 87a AO Rz 98, 107; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 87a Rz 72 f.). Ein solches Unterschriftserfordernis besteht im Falle der Einspruchseinlegung --wie unter II.2. ausgeführt-- jedoch gerade nicht. -->

    „Schriftform“ bezieht sich immer auf eine verkörperte Erklärung in Form einer (Papier-) Urkunde, die auch vom Erklärenden (oder den Erklärenden) unterschrieben sein muss. Ist diese Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, wird eine elektronische Form einer solchen Erklärung nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtlich wirksam (ansonsten nichtig).

    Folgt man nun den Ausführungen des BFH, dann bedeutet „schriftlich“ nicht unbedingt auch Schriftformerfordernis. Es muss sich – folgt man dem BFH – aus dem Kontext des Gesetzestextes ergeben, also geprüft werden, ob es sich tatsächlich um ein Schriftformerfordernis handelt. Das BFH hält fest:

    <-- Dabei kann aus dem Begriff "schriftlich" nicht ohne Weiteres auf ein die eigenhändige Unterschrift umfassendes "Schriftform"-Erfordernis geschlossen werden (Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 87a Rz 72). -->

    Die wichtige Erkenntnis:

    „SCHRIFTLICH“ HEISST NICHT SCHRIFTFORMERFORDERNIS !!

    Das ist die schlimmste Ohrfeige für Diejenigen, die bisher behaupteten, mit „schriftlich“ sei Schriftform gemeint.

    Mit dieser Klarstellung des BFH werden erst einmal sämtliche Gesetzestexte angreifbar, die lediglich den Begriff „schriftlich“ oder den Begriff „Schriftstück“ verwenden in Hinsicht darauf, ob eine Schriftform gefordert wird und damit eine QES für elektronische Dokumente erforderlich ist oder nicht. Dies bietet zwar einen neuen Angriffspunkt, nämlich „schriftlich“ als Schriftformerfordernis in Frage zu stellen, allerdings gehen die Verfasser von neuen Gesetzestexten immer mehr dazu über, explizit eine QES für elektronische Dokumente zu verlangen.

    Immerhin, die Diskussion wird damit breiter und es darf mit Verweis auf den BFH die Frage an den Gesetzesgeber gestellt werden, ob der Einbau von expliziten Forderungen nach einer QES in Gesetzestexte wirklich immer sinnvoll ist.

    Es sieht zwar derzeit nach einem massiven Druck durch die Krypto-Mafia aus, doch auch hier wage ich – wie schon bei der QES für Rechnungen – dieser Mist wird in den nächsten Jahren größtenteils fallen.

    Wie auch bei den Versicherungen wird sich auch bei Gesetzesvorgaben der pragmatische Gebrauch der sogenannten Textform gemäß §126b BGB bzw. §127 BGB durchsetzen. QES und fortgeschrittene Signaturen mit biometrischen Unterschriften werden nur dort eingesetzt, wo – wie auch in der Papierwelt – echte Beweisfähigkeit gefordert wird.

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  • Aufhebung der Schriftform - wird nie kommen
    22. November 2015 um 22:25
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    Die von Ihnen in Aussicht gestellten Implikationen "Wenn …, dann …", Herr Sigmund,  sind leider ziemlich unrealistisch.

    Die Schriftform als solche wird in Deutschland nie aufgehoben, warum auch. Eine wirklich realistische Aussicht wäre, wenn sich im gesetzgeberischen Umfeld die Einsicht ausprägen würde, auch die sogenannte Textform sei für die elektronische Einreichung eines Einspruches oder eines Widerspruches völlig ausreichend. Sicherlich sind derzeit solche Urteile wie das des BFH hilfreich. Auch mögen diese im Einzelfall weiterhelfen. Als generelle Lösung kommt jedoch nur die Brechung des Einflusses der QES-Lobbyisten in Betracht. Solange jedoch die Krypto-Mafia weiterhin an der Verwirrung bezüglich QES kräftig verdienen will (tut sie das überhaupt?), wird sich wenig ändern. Die ursprünglich als DMS Anbieter im VOI organisierten ECM Anbieter hatten vor ein paar Jahren mit dem VOI die Chance, politisch und somit auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Leider hat es die Gruppe vorgezogen, aus opportunistischen Gründen zum BITKOM zu wechseln, wo sie inzwischen auch aufgrund ihrer Einlassung mit den falschen Ansprechpartnern und mit Plagiaten des VOI Messe-Konzeptes zum Thema ECM immer mehr in die Rolle einer Randgruppe gedrängt wird. Ich kann nur davor warnen, sich auf Nebenkriegsschauplätzen wie technischer Richtlinien oder einzelner Urteile zu verzehren, das kostet unnötig Ressourcen und führt zu wenig. Als Diskussionsaspekt für die Öffentlichkeit zur Wahrnehmung des Problems mag es vielleicht dennoch hilfreich sein. Wie schrieb Dr. Kampffmeyer eingangs zu diesem Blog … es bedarf genereller Lösungen. Immerhin, der BFH stellt klar, trotz im Gesetz vorgeschriebener Notwendigkeit einer QES reicht die Textform zur Einreichung eines Einspruches bei Gericht völlig aus.

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    • D'accord
      26. November 2015 um 10:18
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      Ich wäre vollkommen zufrieden, wenn die Schriftform im Verwaltungsrecht in weiten Teilen durch die Textform ersetzt werden würde. Das wäre btw auch eine Aufhebung der Schriftform; egal. Was würde denn eine rechtlich verbriefte Formfreiheit in der Praxis auch anderes bewirken? Ich würde in diesen Fällen immmer auf die Textform, sprich E-Mail, zurückgreifen. Ich würde ja nicht anfangen mit dem Meißel in der Hand meine Anträge fortan in die Mauern der Verwaltungsgebäude zu gravieren 😉

      Es ist aus meiner Sicht nur merkwürdig, dass es den Grundsatz aus § 10 VwVfG (und adäquat § 9 SGB X) gibt, der im Allgemeinen jedoch vollkommen untergeht. Vieles was Schriftform behaftet ist, ist es (ohne eingehende juristische Prüfung) vermutlich nur dem Scheine nach, weil die deutsche Verwaltungsmentalität es vorsieht, unter jedes Formular ein Unterschriftsfeld zu setzen. Dagegen wurde zwar probiert mit § 13 EGovG vorzugehen, doch der bezieht nur die wenigsten Formulare mit ein (z. B. Bundeswahlordnung, Europawahlordnung, Gewerbeordnung).

      Die Nachverfolgung dieses einen spezifischen BFH-Urteils lohnt jedoch schon, zumal das BMF dieses im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=685). Damit hat dieses Vorgehen über den konkreten Einzelfall hinaus nun Allgemeingültigkeit in der Finanzverwaltung! Und da frage ich mich aus Sicht der allgemeinen Verwaltung: warum sollte von einer solchen Revolution nur die Finanzverwaltung profitieren? Es sollte zumindest einmal die Sinnhaftigkeit der Schriftform für Widersprüche in der allgemeinen Verwaltung diskutiert werden, wenn es in der Finanzverwaltung nunmehr auch anders geht. Eine generelle Lösung dazu kann nur alle Verwaltungsbereiche umfassen. Das würde ich sehr begrüßen.

      Antwort
      • Signatur auch für Schreiben an die Finanzverwaltung
        26. November 2015 um 16:04
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        Lieber Herr Sigmund,
        Ihr Hinweis auf das Bundessteuerblatt als Grundlage für eine "Allgemeingültigkeit in der Finanzverwaltung" wird leider andernortes konterkariert. So wird in einem Paragraphen des EGovG E-Government-Gesetztes von 2014 auch das HGB und das Steuerrecht geändert.
        Was soll nun gelten? 
        Hier die einschlägige Gesetzesstelle im EGovG:

        Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
        Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
        1. § 87a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

        Da bleibt uns doch die Schriftform nebst qalifiziert elektronisch Signieren erhalten.

        Antwort
        • § 87a kommt nicht zur Geltung
          26. November 2015 um 16:13
          Permalink

          Eben das ist ja die Revolution der Rechtsauffassung in diesem Urteil! 🙂

          Wie unten schon geschrieben: „Das heißt, selbst wenn beim Einspruch in der AO „schriftlich“ gefordert wird, heißt das nicht, dass es Schriftform sein muss. Der § 87a AO (Pendant zu § 3a VwVfG) wird demnach schon vor der Anwendung ausgehebelt.“

          Bis zu § 87a AO kommt es gar nicht. Der gilt nur, wenn es Schriftformerfordernis gibt. Das gibt es nun aber für den Einspruch in der Finanzverwaltung nicht mehr. Heißt im Klartext: selbst wenn die AO sagt „schriftlich“ und § 87a AO mich in der Folge zur qeS zwingen will, darf ich dank BFH meinen Einspruch trotzdem via E-Mail an mein Finanzamt schicken.

          Antwort
          • § 87a kommt nicht zur Geltung
            28. November 2015 um 0:19
            Permalink

            So sehr ich Herrn Sigmund heute an anderer Stelle kritisch kommentiert habe … in diesem Punkt hat er recht. Das BFH Urteil hebelt zumindest beim Einspruch den § 87a aus, indem das Urteil sagt, ein Schriftformerfordernis liegt beim Einspruch nicht vor, auch wenn es im Gesetz „schriftlich“ heißt.

            Insofern besteht die von Herrn Sigmund proklamierte „Revolution“ darin, dass zumindest in Frage gestellt werden darf, ob es sich bei „schriftlich“ auch tatsächlich um Schriftform handelt.

            Meine Befürchtung besteht allerdings darin, dass dieses Urteil letztendlich dazu führt, es in zukünftigen Gesetzestexten eindeutig darzulegen, dass es sich um Schriftform handeln soll.

          • Formfreiheit // Bundesteuerblatt
            30. November 2015 um 9:11
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            Das sollte es eigentlich nicht bewirken. Sollte! Zumal der Bund selbst dabei ist, unnötige Schriftformerfordernisse abzubauen (s. Projekt „Digitale Erkläreungen“ im BMI auf Grundlage des Art. 30 II des Gesetzes
            zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013). Dies würde dafür sprechen in der künftigen Gesetzgebung darauf hinzuwirken, entweder ein konkretes Schriftformerfordernis zu formulieren oder doch die Formfreiheit beizubehalten.

            Zum Thema „Formfreiheit“ doch noch ein kurzes Wort auf Ihren vorletzten Kommentar, Herr Schmoldt. Ihre Argumentation für das bürgerliche Recht ist korrekt, doch auch im öffentlichen Recht sieht der Grundsatz nicht anders aus (s. § 10 VwVfG, § 9 SGB X). Auch wenn dieser Grundsatz zumeist aufgrund rechtlicher (oder gefühlter) Formerfordernisse nicht zum Tragen kommt, er steht erst einmal. Da wurde nichts vermischt.

            Dieses Urteil bezieht sich darüber hinaus auch nicht auf einen Einspruch beim BFH, sondern auf einen Einspruch bei der Familienkasse (Rn. 3). Die Familienkasse ist eine Finanzbehörde; die ausführenden Stellen werden im Wege der Organleihe für die Bundesfinanzverwaltung tätig. Diese Entscheidung gilt (nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) für alle Einsprucheinlegungen in der gesamten Finanzverwaltung. Das ist Sinn und Zweck der Vöffentlichung von Urteilen im Bundessteuerblatt. Urteile des BFH gelten nach § 110 FGO grds. nur für die beteiligten Parteien, Durch die Veröffentlichung in Teil II des Bundessteuerblatts ergeht dies jedoch als Anweisung des Bundesfinanzministers an die gesamte Finanzverwaltung. Damit gilt das Urteil für das Vorgehen bei bspw. Landesfamilienkassen gleichermaßen wie für die Finanzämter vor Ort. Ob das im Einzelfall dann auch durchsetzbar ist, wird sich zeigen. Wie das mit Zugangseröffnung dann laufen soll, ist mir auch noch nicht ganz klar.

            Diese Vorgabe – „schriftlich“ ungleich Schriftform – vom BFH & dem BMF für die Finanzverwaltung empfinde ich(!) als Revolution. Ob das jemand auch so sehen möchte, sei jedem selbst überlassen. Ich hoffe jedenfalls, dass mit Hinweis auf diese Verfahrenserleichterung in der Finanzverwaltung hier und da ein paar Lichter aufgehen, was die Formfesseln des deutschen Rechts anbelangt. An dieser Stelle kann die eIDAS-VO evtl. auch ein paar Augen öffnen.

          • Korrektur - Einspruch bei den Finanzbehörden ohne QES
            1. Dezember 2015 um 14:32
            Permalink

            Herr Sigmund schrieb:

            > Dieses Urteil bezieht sich darüber hinaus auch nicht auf einen Einspruch beim
            > BFH, sondern auf einen Einspruch bei der Familienkasse (Rn. 3). Die
            > Familienkasse ist eine Finanzbehörde;

            Da haben Sie absolut Recht! Danke für den Hinweis, sorry, das ist mir im Eifer des Gefechts passiert 🙂

            > Ich hoffe jedenfalls, dass mit Hinweis auf diese Verfahrenserleichterung in
            > der Finanzverwaltung hier und da ein paar Lichter aufgehen, was die
            > Formfesseln des deutschen Rechts anbelangt.

            Genau, hier sind wir einer Meinung!

            > An dieser Stelle kann die eIDAS-VO evtl. auch ein paar Augen öffnen.

            Wie meinen Sie das? Nach mehrfachen Lesen der Europäischen Verordnung eIDAS habe ich den Eindruck, dass man auch auf europäischer Ebene der QES gerne zum Durchbruch verhelfen würde.

      • BFH Urteil hat leider keine Allgemeingültigkeit
        27. November 2015 um 23:59
        Permalink

        Sorry Herr Sigmund,

        aber zu einigen Ihrer Kommentare bedarf es Klarstellungen:

        „Damit hat dieses Vorgehen über den konkreten Einzelfall hinaus nun Allgemeingültigkeit in der Finanzverwaltung!“

        So sehr ich Sie als Mitstreiter schätze … es ist jedoch leider kontraproduktiv, an solchen Nebenkriegsschauplätzen zu kämpfen, wenn es offensichtlich sinnlos – weil falsch – ist.

        Das BFH Urteil hat definitiv KEINE Allgemeingültigkeit und bezieht sich lediglich auf die Einspruchseinlegung per Email beim BFH und sonst nirgendswo. Ausschließlich für einen solchen elektronischen Einspruch beim BFH ist keine QES notwendig.

        Ich habe dies schon an anderer Stelle gesagt. Wir tun uns einen Bärendienst, dieses Thema als Revolution fälschlich hochzujubeln. Da grinsen sich die Profis einen und amüsieren sich köstlich über solch juristische Fehlinterpretation.

        Zu einer weiteren Aussage von Ihnen:

        „Es sollte zumindest einmal die Sinnhaftigkeit der Schriftform für Widersprüche in der allgemeinen Verwaltung diskutiert werden, wenn es in der Finanzverwaltung nunmehr auch anders geht. Eine generelle Lösung dazu kann nur alle Verwaltungsbereiche umfassen.“

        An diesem Punkt bin ich wieder bei Ihnen. Elektronische Widersprüche ohne QES zu thematisieren, ist sicherlich sinnvoll. Auch um damit eine Sensibilität hinsichtlich der Überregulierung mittels QES zu schaffen. Wie im Privatrecht sollte auch im Verwaltungsrecht und auch beim Rechtsstreit die Textform für Einspruch und Widerspruch ausreichend sein.

        Zum Ende muss ich jedoch noch eine weitere Klarstellung anbringen:

        Verwaltungsrecht und Formfreiheit haben nichts miteinander zu tun. Gar nichts! Bitte mixen Sie keine solchen Dinge!

        Formfreiheit bezieht sich im Wesentlichen auf Vereinbarungen aller Art. Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei getroffen werden, also auch mündlich. Das Problem bei nicht-schriftlichen Vereinbarungen ist jedoch die mangelnde Beweisfähigkeit aus der Form selbst. Man benötigt andere Beweismittel wie z.B. Zeugen. Allein aus diesem Grund werden wichtige Vereinbarungen eben schriftlich, also als Urkunde fixiert.

        Darüber hinaus kann die generelle Formfreiheit eingeschränkt werden, z.B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Abschluss eines Verbraucherdarlehens … usw.

        Antwort
        • Korrektur
          1. Dezember 2015 um 14:38
          Permalink

          Ich hatte fälschlich geschrieben:

          > Das BFH Urteil hat definitiv KEINE Allgemeingültigkeit und bezieht sich
          > lediglich auf die Einspruchseinlegung per Email beim BFH und sonst
          > nirgendswo. Ausschließlich für einen solchen elektronischen Einspruch beim
          > BFH ist keine QES notwendig.

          „Einspruchseinlegung per Email beim BFH“

          muss ersetzt werden durch

          „Einspruchseinlegung per Email bei der Familienkasse“

          und

          „Einspruch beim BFH“

          muss ersetzt werden durch

          „Einspruch bei der Familienkasse“

          Mein Dank gilt Herrn Sigmund für seinen Hinweis.

          Antwort
  • Die elektronische Signatur lebt weiter?
    23. November 2015 um 14:33
    Permalink

    Ungeachtet der Überlegungen zu eIDAS poppt die elektronische Signatur immer wieder hoch:
     

    > Zum 1. Oktober 2016, wird der EGVP-Bürger-Client abgeschaltet, über den eine auch mit Gerichten verbindliche Kommunikation möglich war. Stattdessen soll die Nutzung qualifizierter elektronischer Signaturen für Unternehmen obligatorisch werden: "Sämtliche Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr sind grundsätzlich durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu unterschreiben. Dafür wird eine Signaturkarte benötigt."
     

    > Bis zum Jahr 2022 soll die komplette Kommunikation mit den deutschen Gerichten elektronisch erfolgen: „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ vom Oktober 2013. Meint "komplette Kommunikation", dass nun jeder Bürger, der an ein Gericht schreibt, auch die qualifizierte elektronische Signatur-Karte braucht? Und was machen die Gerichte untereinander nach JKomG?

    > Für Prüfungen nach §§ 63 ff. EEG 2014 durch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Bilanzprüfer soll für die elektronische Form der Berichte ebenfalls die qualifizierte elektronische Signatur benutzt werden – so die Datev.

    > Für Schreiben an die Finanzbehörden sieht auch das "E-Government-Gesetz" in Artikel 5 "Änderung der Abgabenordnung" durch die Änderung § 87a Absatz 3 AO den Einsatz der QES vor .Dies ist ein Eingriff in die Handels- und Steuergesetzgebung, die bisher frei von Vorgaben zu elektronischen Signatur war.

    > Ärzte sollen gemäß dem "eHealth-Beschleunigungsgesetz" ab dem 1. Juli 2016 ihre Arztbriefe qualifiziert elektronisch signieren. Dort ist allerdings der Frustlevel angesichts der Gesundheitskarte schon ziemlich hoch.

     

    Mehr Beispiele?
    Und all dies so kurz vor dem Stichtag für eIDAS … ?!

    Antwort
  • Einfache elektronische Signatur: BGH, XII ZB 215/22
    9. Oktober 2022 um 16:51
    Permalink

    Anforderungen an eine einfache Signatur nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO;
    BGH, 07.09.2022, XII ZB 215/22
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=131343&pos=4&anz=776
    Der BGH-Beschluss führt aus, dass die einfache Signatur im Sinne des § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes betrifft, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG NJW 2022, 1334).

    Antwort

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